Satzung des Vereins „ProKluftern e.V.“

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen „ProKluftern e.V.“. Sitz des Vereins ist Friedrichshafen-Kluftern. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck des Vereins ist die Erarbeitung, Förderung und Durchsetzung eines Verkehrskonzepts, das

(1)   die natürlichen Grundlagen im Naherholungsgebiet für die Bürger Klufterns erhält

(2)   die Wohnqualität im ganzen Ort möglichst weitgehend erhält

(3)   Lärm – und Umweltbelastungen eindämmt.

 

Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch

 

(1)   Information der Öffentlichkeit

(2)   Verhandlungen mit den zuständigen Behörden

(3)   Einholung von notwendigen Gutachten

(4)   Unterstützung von Bürger-Rechtsbehelfen und Bürger-Rechtsmitteln

(5)   Beschaffung der dazu notwendigen Mittel

(6)   Erarbeitung von verträglicheren Alternativen

 

§ 3

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke im Sinne von § 2 verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

 

Er ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

Er unterstützt das Land Baden-Württemberg, den Bodenseekreis und seine Gemeinden bei der Erfüllung des in Artikel 3a-c der Landesverfassung für Baden-Württemberg beschriebenen Staatszieles.

 

§ 5

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des Privat- oder öffentlichen Rechts einschließlich nichtrechtsfähiger Vereine werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Austritt ist ohne Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Eine Mitgliedschaft endet auch durch Streichung bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Jahren oder durch Ausschluss.

 

 

 

 

§ 6

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u. a. das Festlegen der Ziele und Arbeitsschwerpunkte, die Wahl und Abberufung des Vorstandes, die Zulassung von Arbeitskreisen, die Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern, Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Kassenprüfern und Arbeitskreisen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags zur Deckung der Kosten für die Verfolgung der Zwecke  des Vereins i. S. § 2.

 

§ 8

 

(1)   Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt entweder brieflich oder durch eine entsprechende Mitteilung in der örtlichen Presse. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand vorliegen.

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn es 1/3 der Mitglieder schriftlich mit Angabe des entsprechenden Grundes sowie einer Beschlussvorlage verlangt oder der Vorstand mit Mehrheit einen entsprechenden Entschluss fasst.

(3)   Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass einer der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(4)   Mitglieder können Anträge in die Mitgliederversammlung einbringen, sofern ihre Dringlichkeit begründet ist und sie von mindestens 5 Mitgliedern unterstützt werden.

§ 9

 

(1)   Der Vorstand besteht aus den drei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und deren Vertretern (insgesamt 8 Personen).

(2)   Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre.

(3)   Die 3 Vorsitzenden  vertreten den Verein je allein gerichtlich oder außergerichtlich. Sie laden zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein. Sie leiten die Sitzungen dieser beiden Organe.

(4)   Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens
3 Vorstandsmitgliedern ab. Er bestimmt die Art der Einladung zu der Sitzung und den Ort.

(5)   Die Sacharbeit aller Mitglieder des Vereins läuft bei den Vorstandsmitgliedern und/oder in den Arbeitskreisen zusammen. Vorstandsmitglieder und Arbeitskreise erledigen ihre internen Sacharbeiten und die dazugehörigen äußeren Vorbereitungen selbständig. Die Veröffentlichung von Erklärungen oder Arbeitskreiserklärungen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses von Mitgliederversammlung oder Vorstand. Die darin enthaltenen Tatsachen müssen nachweisbar sein.

(6)   Zu den Aufgaben des Vorstands gehört auch die Erarbeitung von Stellungnahmen.

(7)   Die Vorstandsmitglieder sind unabhängig vom Vertretungsrecht der Vorsitzenden gleichberechtigt bezüglich des Einbringens von Beratungspunkten und innerhalb der Abstimmungen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt mindestens 8 Tagen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte.
Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist unter Umgehung der Fristsetzung möglich, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder dem Antrag zustimmen.
Vorstandsmitglieder können Anträge in die Vorstandssitzung einbringen, sofern ihre Dringlichkeit begründet ist und sie von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unterstützt werden.

(8)   Die Mitarbeiter von Arbeitskreisen bestimmen unter sich einen Leiter und die Einzelheiten ihrer Sacharbeit mit Stimmenmehrheit.

(9)   Der Inhalt öffentlicher Erklärungen, z. B. Presseerklärungen oder Stellungnahmen gegenüber Behörden, Unternehmen oder anderen dritten Personen müssen mit dem Vorstand abgestimmt werden.

(10)           Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer ist vor der Sitzung festzulegen.

 

§ 10

 

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts im BGB.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 11

 

Die Satzung tritt am 19.3.2002 in Kraft.