VGH bestätigt geplante Südumfahrung
Beschluss der Verwaltungsrichter in Mannheim ist
unanfechtbar
Markdorf jul/sz Eine Berufung im Fall des Planfeststellungsbeschlusses
zur Südumfahrung Markdorf wird es nicht geben. Einen entsprechenden Antrag
eines Klufterner Landwirtes hat der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim abgelehnt. Darüber informiert der VGH am
Mittwoch in einer Pressemitteilung. Laut der Richter ist der Beschluss
unanfechtbar.
Die rund drei Kilometer lange Trasse der geplanten
Südumfahrung von Markdorf führt vom ehemaligen Haslacher Hof zur Kreisstraße
Richtung Kluftern auf Höhe der Firma Wagner. Der
Kläger ist Eigentümer und Pächter zahlreicher landwirtschaftlicher Flächen und
Grundstücke in der Umgebung, die teilweise für den Bau der geplanten Straße in
Anspruch genommen werden. Er und sein Anwalt Dr. Tobias Lieber sahen im
Planfeststellungsverfahren etwa Mängel in der Einordnung der Straße,
Berücksichtigung des Naturschutzes und des Eingriffs in das Eigentum. Im Januar
hatte das Verwaltungsgericht in Sigmaringen die Klage abgewiesen (SZ
berichtete). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die
rechtlichen Anforderungen des Straßengesetzes an eine Kreisstraße vorlägen. Die
Planfeststellung greife nicht in das Grundstück des Klägers ein, da der
Beklagte zwischenzeitlich auf die Inanspruchnahme des betreffenden
Grundstücksteils verzichtet habe.
Im März stellte der Landwirt mit Unterstützung der
Initiative „Pro Kluftern“ den Antrag auf Zulassung
der Berufung in Mannheim. Diesen hat der VGH nun abgelehnt. Das
Verwaltungsgericht in Sigmaringen habe sowohl die Quantität der
Verkehrsbeziehungen als auch die Funktion der Straße im Verkehrsnetz geprüft.
Vor diesem Hintergrund und anhand Daten einer Verkehrszählung seien die Richter
zur Überzeugung gekommen, dass der auf der geplanten Straße zu erwartende
Verkehr korrekt vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zugeordnet wurde.
Auch der Vortrag des Klägers, das Regierungspräsidium
Tübingen habe in der Planung ein Segelfluggelände nicht als „notwendige
Folgemaßnahmen“ festlegen dürfen, führe nicht zur Zulassung der Berufung. Eine
Verletzung der Rechte des Klägers scheide aus, weil er auf ein die Trasse
betreffendes Grundstück mittlerweile verzichtet habe. Ein Berufungsverfahren
vor dem VGH findet daher nicht statt. Damit ist das Urteil des
Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
Auch wenn der Beschluss unanfechtbar ist, will die
Initiative „Pro Kluftern“ ihr weiteres Vorgehen
beraten. „Wir gehen davon aus, dass es noch einen Weg über das
Bundesverfassungsgericht gibt. Aber ob wir den einschlagen, müssen wir erst
besprechen“, sagt Walter Zacke von der Vorstandschaft der Initiative.