VGH bestätigt geplante Südumfahrung

Beschluss der Verwaltungsrichter in Mannheim ist unanfechtbar

Markdorf jul/sz Eine Berufung im Fall des Planfeststellungsbeschlusses zur Südumfahrung Markdorf wird es nicht geben. Einen entsprechenden Antrag eines Klufterner Landwirtes hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim abgelehnt. Darüber informiert der VGH am Mittwoch in einer Pressemitteilung. Laut der Richter ist der Beschluss unanfechtbar.

 

Die rund drei Kilometer lange Trasse der geplanten Südumfahrung von Markdorf führt vom ehemaligen Haslacher Hof zur Kreisstraße Richtung Kluftern auf Höhe der Firma Wagner. Der Kläger ist Eigentümer und Pächter zahlreicher landwirtschaftlicher Flächen und Grundstücke in der Umgebung, die teilweise für den Bau der geplanten Straße in Anspruch genommen werden. Er und sein Anwalt Dr. Tobias Lieber sahen im Planfeststellungsverfahren etwa Mängel in der Einordnung der Straße, Berücksichtigung des Naturschutzes und des Eingriffs in das Eigentum. Im Januar hatte das Verwaltungsgericht in Sigmaringen die Klage abgewiesen (SZ berichtete). Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die rechtlichen Anforderungen des Straßengesetzes an eine Kreisstraße vorlägen. Die Planfeststellung greife nicht in das Grundstück des Klägers ein, da der Beklagte zwischenzeitlich auf die Inanspruchnahme des betreffenden Grundstücksteils verzichtet habe.

 

Im März stellte der Landwirt mit Unterstützung der Initiative „Pro Kluftern“ den Antrag auf Zulassung der Berufung in Mannheim. Diesen hat der VGH nun abgelehnt. Das Verwaltungsgericht in Sigmaringen habe sowohl die Quantität der Verkehrsbeziehungen als auch die Funktion der Straße im Verkehrsnetz geprüft. Vor diesem Hintergrund und anhand Daten einer Verkehrszählung seien die Richter zur Überzeugung gekommen, dass der auf der geplanten Straße zu erwartende Verkehr korrekt vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zugeordnet wurde.

 

Auch der Vortrag des Klägers, das Regierungspräsidium Tübingen habe in der Planung ein Segelfluggelände nicht als „notwendige Folgemaßnahmen“ festlegen dürfen, führe nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Verletzung der Rechte des Klägers scheide aus, weil er auf ein die Trasse betreffendes Grundstück mittlerweile verzichtet habe. Ein Berufungsverfahren vor dem VGH findet daher nicht statt. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

 

Auch wenn der Beschluss unanfechtbar ist, will die Initiative „Pro Kluftern“ ihr weiteres Vorgehen beraten. „Wir gehen davon aus, dass es noch einen Weg über das Bundesverfassungsgericht gibt. Aber ob wir den einschlagen, müssen wir erst besprechen“, sagt Walter Zacke von der Vorstandschaft der Initiative.