Planfeststellung der Südumfahrung Markdorf ist bestätigt – Das ist die Begründung des VGH
Ein Landwirt aus Kluftern hatte gegen
den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Südumfahrung Markdorf geklagt. Das Verwaltungsgerichts
Sigmaringen wies die Klage im Januar ab. Der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg in Mannheim hat nun die Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Das Sigmaringer
Urteil ist damit rechtskräftig. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ist
unanfechtbar.
Der Landwirt hat zahlreiche eigene oder gepachtete Flächen im
Gebiet des geplanten Neubaus der Südumfahrung. Die Klage stützte sich auf zwei
Argumentationslinien. Zum einen, ob die rechtlichen Anforderungen des
Straßengesetzes an eine Kreisstraße vorliegen, insbesondere, dass der für die K
7743 neu zu erwartende Verkehr nach Qualität und Quantität als vorwiegend
überörtlicher Verkehr einzuordnen sei. Das Verwaltungsgericht (VG) bejahte dies
und der Verwaltungsgerichtshof (VGH) stimmte dieser Bewertung jetzt ebenfalls
zu. Sie sei rechtsfehlerfrei, heißt es in einer Mitteilung des VGH.
Die zweite Argumentationslinie des Klägers, die Maßnahmen bezüglich der
Verlegung des Segelfluggeländes hätten nicht als
"notwendige Folgemaßnahmen" festgelegt werden dürfen, weist das VGH
ebenfalls zurück. Zudem sieht das VGH hier keine Verletzung eigener Rechte des
Landwirts, weil der Beklagte, zuständig ist das Regierungspräsidium Tübingen,
auf eine Inanspruchnahme eines möglicherweise in Frage kommenden Grundstücks
verzichtet habe.
Das
ist die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs:
"Der 3. Senat des VGH hat den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
gerichteten Zulassungsantrag des Klägers abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe
sowohl die Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen als
auch die Funktion der Straße im Verkehrsnetz zum Gegenstand seiner Prüfung
gemacht.
Vor diesem Hintergrund sei es anhand der ihm vorliegenden Unterlagen und trotz
der in mehrfacher Hinsicht für den Kläger günstigen Betrachtungsweise der
Verkehrsströme rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der auf der
geplanten Straße zu erwartende Verkehr vorwiegend dem überörtlichen Verkehr
(„Kreisstraßenverkehr“) zuzuordnen sei. Im Bereich westlich der
Verkehrszählstelle betrage der Anteil des überörtlichen Verkehrs 59,7 % und
über-wiege damit deutlich den örtlichen und den weiträumigen Verkehr. Selbst
unter Zugrundlegung der Berechnungen des Klägers entfielen im Bereich östlich
der Zählstelle von der absoluten Zahl der Verkehrsvorgänge 23,4% auf örtlichen
und 38 % auf weiträumigen Verkehr, dagegen 38,6% und damit die relative
Mehrzahl der Verkehrsvorgänge auf überörtlichen Verkehr.
Auch der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die das Segelfluggelände
betreffenden Maßnahmen nicht als „notwendige Folgemaßnahmen“ festlegen dürfen,
führe nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Verletzung des Klägers in eigenen
Rechten scheide aus, weil der Beklagte insoweit auf die Inanspruchnahme des
klägerischen Grundstücks verzichtet habe. Überdies führe der
Planfeststellungsbeschluss nicht originär zu dessen Inanspruchnahme. Denn
bereits der südlich dieses Grundstücks befindliche Wassergraben führe
wasserrechtlich zu einer Nutzungseinschränkung. Der Beschluss vom 15. September
2016 ist unanfechtbar (Az. 3 S 700/16)."