Gericht begründet Urteil zur Südumfahrung Markdorf
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes (VG) Sigmaringen hat ihr Urteil vom
21. Januar über die Abweisung der Klage eines Klufterner
Landwirts gegen die geplante Südumfahrung Markdorf begründet. In der
Begründung, die das Gericht gestern öffentlich gemacht hat, wird das Urteil
Punkt für Punkt abgearbeitet. Das Gericht, so heißt es in dem Schreiben,
habe die Klage nach Anhörung mehrerer Sachverständiger abgewiesen, da sie
unbegründet sei.
Die Begründung selbst
umfasst knapp 70 Seiten. So seien die rechtlichen Anforderungen des
Straßengesetzes an eine Kreisstraße erfüllt, heißt es. Die Südumfahrung ist
geplant als Kreisstraße K 7743 neu. Dabei handele es sich um eine Straße mit
Durchgangsfunktion, sie sei nach den Verkehrsuntersuchungen zwar überörtlicher
Natur, aber nicht dem weiträumigen Verkehr zuzuordnen. Sie solle in erster
Linie dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb
eines Kreises dienen. Die Klägerseite hatte argumentiert, die Umfahrung habe
die Funktion, die B 33 zu ersetzen und die B 31 zu entlasten.
Auch könne nicht von
einem potenziellen FFH-Gebiet für die Bachmuschelpopulation im Lipbach ausgegangen werden. Dafür erfülle der Lipbach nicht die Anforderungen, da er kein größeres
Fließgewässer sei, sondern es sich nur um relativ kurze Gewässerbereiche
handele. Ein Habitatschutz lasse sich daraus nicht
ableiten.
Weiter seien die
Erwägungen des Regierungspräsidiums (RP) zum Schallschutz im
Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. Das RP habe die zu erwartenden
Lärmwerte korrekt abgewogen. So seien gesundheitsgefährdende Lärmwerte für
Wohnhaus und Hofstelle des Klägers nicht zu erwarten. Ebenfalls abgewiesen
wurden die Einwände des Klägers zum landwirtschaftlichen Wegenetz, das ihn
aufgrund erheblicher Umwege in seinen Augen unangemessen benachteiligen würde.
Die Umwege, so heißt es, seien „als geringfügig einzustufen“. Sie seien mit 20
respektive 505 Metern zu seinen Flächen „nicht gravierend“. Bei
Segelflugbetrieb ergebe sich ein „zumutbarer Umweg“ von knapp zwei Kilometern.
Mit der
Urteilsbegründung ist die bis zuletzt noch bestehende Hürde gegen eine
rechtsgültige Planfeststellung beseitigt – es sei denn, die Klägerseite ginge
in Revision. Laut Gericht habe die Klägerseite ihre Klage mit Einverständnis
des Landes aber für „erledigt“ erklärt. Das Verfahren wurde eingestellt.