Gericht begründet Urteil zur Südumfahrung Markdorf

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes (VG) Sigmaringen hat ihr Urteil vom 21. Januar über die Abweisung der Klage eines Klufterner Landwirts gegen die geplante Südumfahrung Markdorf begründet. In der Begründung, die das Gericht gestern öffentlich gemacht hat, wird das Urteil Punkt für Punkt abgearbeitet. Das Gericht, so heißt es in dem Schreiben, habe die Klage nach Anhörung mehrerer Sachverständiger abgewiesen, da sie unbegründet sei.

Die Begründung selbst umfasst knapp 70 Seiten. So seien die rechtlichen Anforderungen des Straßengesetzes an eine Kreisstraße erfüllt, heißt es. Die Südumfahrung ist geplant als Kreisstraße K 7743 neu. Dabei handele es sich um eine Straße mit Durchgangsfunktion, sie sei nach den Verkehrsuntersuchungen zwar überörtlicher Natur, aber nicht dem weiträumigen Verkehr zuzuordnen. Sie solle in erster Linie dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen. Die Klägerseite hatte argumentiert, die Umfahrung habe die Funktion, die B 33 zu ersetzen und die B 31 zu entlasten.

Auch könne nicht von einem potenziellen FFH-Gebiet für die Bachmuschelpopulation im Lipbach ausgegangen werden. Dafür erfülle der Lipbach nicht die Anforderungen, da er kein größeres Fließgewässer sei, sondern es sich nur um relativ kurze Gewässerbereiche handele. Ein Habitatschutz lasse sich daraus nicht ableiten.

Weiter seien die Erwägungen des Regierungspräsidiums (RP) zum Schallschutz im Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. Das RP habe die zu erwartenden Lärmwerte korrekt abgewogen. So seien gesundheitsgefährdende Lärmwerte für Wohnhaus und Hofstelle des Klägers nicht zu erwarten. Ebenfalls abgewiesen wurden die Einwände des Klägers zum landwirtschaftlichen Wegenetz, das ihn aufgrund erheblicher Umwege in seinen Augen unangemessen benachteiligen würde. Die Umwege, so heißt es, seien „als geringfügig einzustufen“. Sie seien mit 20 respektive 505 Metern zu seinen Flächen „nicht gravierend“. Bei Segelflugbetrieb ergebe sich ein „zumutbarer Umweg“ von knapp zwei Kilometern.

Mit der Urteilsbegründung ist die bis zuletzt noch bestehende Hürde gegen eine rechtsgültige Planfeststellung beseitigt – es sei denn, die Klägerseite ginge in Revision. Laut Gericht habe die Klägerseite ihre Klage mit Einverständnis des Landes aber für „erledigt“ erklärt. Das Verfahren wurde eingestellt.