Pressemitteilung

21.06.2011

Planfeststellungsverfahren zum Neubau der Ortsumgehung Markdorf als K 7743 neu

Erneute Auslegung der Planunterlagen vom 27.06. bis zum 26.07.2011



Nach Änderung von Planunterlagen durch das Landratsamt Bodenseekreis führt das Regierungspräsidium Tübingen zum Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Markdorf als K 7743 neu eine erneute Auslegung und Anhörung zu den Planänderungen durch.

Zu der geplanten ca. 3 km langen Ortsumgehung im Süden von Markdorf als K 7743 neu zwischen der B 33 (Meersburg-Markdorf) und der L 207 (Markdorf-Immenstaad) wurden die Verkehrsuntersuchung, die Lärmuntersuchung und das Luftschadstoffgutachten aktualisiert.

Bei der Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung wurden die sich seit 2008 ergebenden wesentlichen Änderungen der Randbedingungen wie etwa Veränderungen bei Gewerbegebieten berücksichtigt. Auf der Grundlage der aktualisierten Verkehrsuntersuchung wurde auch die Lärmuntersuchung angepasst und wurden außerdem die mittelbaren Lärmauswirkungen des Neubaus der Ortsumgehung Markdorf auf die Ortsdurchfahrten von Markdorf, Leimbach, Hepbach, Ittendorf, Stetten, Kluftern und Lipbach im Zuge der B 33, L 205, L 257 und L 328b untersucht. Ferner wurde das Luftschadstoffgutachten fortgeschrieben.

Die geänderten Planunterlagen liegen in der Zeit von Montag, dem 27. Juni 2011 bis einschließlich Dienstag, dem 26. Juli 2011 in den Rathäusern von Markdorf und Friedrichshafen während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus. Jeder kann bis einschließlich Dienstag, dem 09. August 2011 bei diesen beiden Städten oder beim Regierungspräsidium Tübingen schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die Planänderungen erheben.

In demselben Zeitraum liegen die geänderten Planunterlagen einschließlich der ursprünglichen Planunterlagen erstmalig im Rathaus der Gemeinde Stetten während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus. Bei der Gemeinde oder beim Regierungspräsidium Tübingen können bis einschließlich Dienstag, dem 09. August 2011 Einwendungen gegen die ursprüngliche Planung und zudem gegen die Planänderungen erhoben werden.