Quelle: http://www.bund-bawue.de
Neubau B 31:
BUND zieht vors Bundesverwaltungsgericht
Stuttgart. Nachdem die Klage des Landesverbandes gegen den
Planfeststellungsbeschluss zur Ortsumfahrung der B31 zwischen Immenstaad und
Friedrichshafen abgewiesen wurde und eine Revision nicht zugelassen wurde,
erhebt der BUND vor dem Bundesverwaltungsgericht
Nichtzulassungsbeschwerde. Berthold Frieß,
Landesgeschäftsführer des BUND Baden-Württemberg, sieht durch das Urteil des
VGH das Habitat- und Artenschutzrecht grundsätzlich bedroht: “Mit den rechtlichen Maßstäben des VGH
Baden-Württemberg werden die artenschutzrechtlichen Ermittlungen im Zuge eines
Planfeststellungsverfahrens letztlich bedeutungslos. Das Urteil ist deshalb für
den Naturschutz nicht hinnehmbar."
Nach sorgfältiger
Prüfung der Begründung des Urteils, die dem BUND am 12.11.2009 zugestellt
wurde, hat der Landesverband Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
hat nun zu entscheiden, ob es sich dem Fall wegen grundsätzlich bedeutsamer
Rechtsfragen annehmen will oder ob das Urteil des VGH Baden-Württemberg auf
Verfahrensfehlern beruht.
Gegenstand der
abgewiesenen Klage des BUND war die mit dem Straßenbauvorhaben verbundene gravierende Beeinträchtigung einer Population der
äußerst seltenen Bachmuschel (Unio crassus).
Die hierauf bezogenen Passagen der Urteilsgründe hält der BUND für rechtlich
fehlerhaft und naturschutzfachlich inakzeptabel. Die Nichtzulassungsbeschwerde
bezieht sich deshalb vorrangig auf Fragen des Habitat- und Artenschutzrechts.
So hat der VGH dem Regierungspräsidium Tübingen eine fehlerfreie
Bestandserfassung attestiert, obwohl zugleich die Größe des betroffenen
Bachmuschelbestandes um das zwanzigfache unterschätzt wurde. Ebenso verneint
der VGH eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation,
obwohl er für die nächsten 30 Jahre von einer Verringerung der Habitatgröße
ausgeht. Schließlich hat der VGH auch die fehlende Ausweisung des Mühlbachs als
FFH-Gebiet nicht beanstandet, obwohl das Land
Baden-Württemberg bei der Auswahl und Meldung von FFH-Gebieten
an die Europäische Kommission von einem anerkanntermaßen falschen Sachverhalt
ausgegangen ist.
„Wir haben dem RP Tübingen nachgewiesen, dass, dass es
sich um das beste Bachmuschelvorkommen im Bodenseeraum handelt, das durch den
Straßenbau massiv gefährdet ist. Die fachlichen Fehler des Regierungspräsidiums
dürfen nicht ohne Auswirkungen auf die Zulassungsentscheidung bleiben, sonst
sind der Willkür Tür und Tor geöffnet“, findet Frieß
Die Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde des BUND wird von der Freiburger Kanzlei Schotten
Fridrich Bannasch Rechtsanwälte angefertigt und bis
zum 12.01.2010 beim VGH Baden-Württemberg eingereicht werden.
Bei Rückfragen wenden Sie
sich bitte an:
§
Rita
Strieckmann, Regionalgeschäftsführerin des BUND
Bodensee-Oberschwaben, Tel. 07581/8407, Fax 07581/5578.
§
Rechtsanwalt
Dr. Tobias Lieber, Schotten Fridrich Bannasch
Rechtsanwälte, Kaiser-Joseph-Straße 247, 79098 Freiburg, Tel. 0761/202699-33,
Fax 0761/202699-11