(FRIEDRICHSHAFEN/sz) Der
5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat heute alle
sieben Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums
Tübingen abgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die B 31 kann gebaut werden.
Geklagt hatten mehrere Einzelkläger, die sich gegen die teilweise
Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke durch das
Planvorhaben sowie gegen die zu erwartende Lärmbelastung wehren.
Zusammen mit dem ebenfalls
klagenden BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, Landesverband
Baden-Württemberg) haben die Kläger vor allem geltend gemacht, die Planung
verstoße gegen Vorschriften des Arten- und Habitatschutzrechts, weil Teile des
Mühlbachs mit seinem Bachmuschelvorkommen durch die Planung in Anspruch
genommen würden. Außerdem seien mehrere Planungsalternativen, die tatsächlich
zur Verfügung gestanden hätten, zu Unrecht nicht erwogen worden. Die Planung
sei deshalb in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Sie beruhe nicht zuletzt
auf einer fehlerhaften Verkehrsprognose.
Der VGH ist der
Argumentation der Kläger nicht gefolgt. Die Revision wurde nicht zuzulassen.
Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung der
schriftlichen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden.
(Erschienen: 07.08.2009)