Datum:
07.08.2009
Kurzbeschreibung:
Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat am 27. und
28.07.2009 in Friedrichshafen über den vierspurigen Neubau der B 31 zwischen
Immenstaad und Friedrichshafen verhandelt. Nachdem die Beteiligten schriftsätzlich noch zu einigen Punkten Stellung nehmen
konnten, hat der VGH heute sämtliche (insgesamt sieben) Klagen gegen den
Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.06.2008
abgewiesen.
Geklagt hatten
mehrere Einzelkläger, die sich u.a. gegen die
teilweise Inanspruchnahme ihrer (auch) landwirtschaftlich genutzten Grundstücke
durch das Planvorhaben sowie gegen die zu erwartende Lärmbelastung wehren.
Zusammen mit dem ebenfalls klagenden BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz
Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg) haben die Kläger vor allem
geltend gemacht, die Planung verstoße gegen Vorschriften des Arten- und
Habitatschutzrechts, weil Teile des Mühlbachs mit seinem Bachmuschelvorkommen
durch die Planung in Anspruch genommen würden. Außerdem seien mehrere
Planungsalternativen, die tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, zu
Unrecht nicht erwogen worden. Die Planung sei deshalb in mehrfacher Hinsicht
abwägungsfehlerhaft. Sie beruhe nicht zuletzt auf einer fehlerhaften
Verkehrsprognose.
Der VGH ist der
Argumentation der Kläger nicht gefolgt. Das Regierungspräsidium habe erkannt,
dass die Planung sich auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach auswirke. Das
Regierungspräsidium habe diesen artenschutzrechtlich relevanten Eingriff aber
durch eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz
zulassen dürfen. Die Ausnahmevoraussetzungen lägen vor. Zumutbare
Planungsalternativen, die den Eingriff entbehrlich machen oder minimieren
würden, gebe es nicht. Der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation werde
aufgrund der vorgesehenen Sicherungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht
verschlechtert. Die Vorschriften des Habitatschutzrechts seien ebenfalls nicht
verletzt. Das Land Baden-Württemberg sei nicht verpflichtet gewesen, den
Mühlbach mit seiner Bachmuschelpopulation nachträglich als FFH-Gebiet
zu melden. Auch die der Planung zugrundeliegende Verkehrsprognose sei nicht
fehlerhaft. Zur Erhebung der tatsächlichen und zur Prognose der zu erwartenden
Verkehrsbelastung gebe es mehrere Möglichkeiten und methodische Ansätze. Die
vom Verkehrsgutachter des Landes gewählte Methode sei zulässig, sachgerecht und
nachvollziehbar. Das Regierungspräsidium habe die in Frage kommenden
Planungsalternativen ausreichend ermittelt und erwogen. Seine Entscheidung für
die gewählte Trassenführung und die Planung der Anschlussstellen sei nicht zu
beanstanden. Auch die Lärmproblematik sei im Planfeststellungsbeschluss
hinreichend bewältigt worden. Schließlich sei die Inanspruchnahme von
landwirtschaftlich genutzten Flächen der Kläger durch das Planvorhaben nicht
abwägungsfehlerhaft.
Die Revision
wurde nicht zuzulassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines
Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteile durch Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S
2347/08 und 5 S 2348/08).