Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren nach §§
37ff. des Straßengesetzes; Neubau der Ortsumgehung Markdorf als K 7743 neu
Planänderung Stadt Markdorf, Gemarkungen Markdorf, Ittendorf
und Riedheim sowie Stadt Friedrichshafen, Gemarkung Kluftern
Auf Antrag des Landratsamts
Bodenseekreis führt das Regierungspräsidium Tübingen das
Planfeststellungsverfahren für den Neubau der
Ortsumgehung Markdorf alsK7743 neu
mit geänderten Plänen fort. Die im Mai / Juni 2009 ausgelegten Planunterlagen
wurden aufgrund privater Einwendungen
und Stellungnahmen Träger
öffentlicher Belange überarbeitet. Die geänderten Planunterlagen werden
zusammen mit den ursprünglichen Planunterlagen ausgelegt.
Die Änderungen betreffen die
Verkehrsuntersuchung, die Lärmuntersuchung und das Luftschadstoffgutachten. Nur
die Planänderungen sind Gegenstand der erneuten Anhörung.
Nachdem sich seit 2008 wesentliche
Änderungen der Randbedingungen für die Verkehrsuntersuchung ergeben haben,
wurde die Gutachten aktualisiert.
Die folgenden Punkte sind in die
Aktualisierung eingeflossen:
- Neuverkehrsaufkommen (Stadt
Friedrichshafen, Gewerbegebiet Kluftern-Süd, Gemeinde
Immenstaad, Gewerbegebiet Steigwiesen II Erweiterung)
- Verdichtung bestehender
Gewerbegebiete (Gemeinde Immenstaad, Gewerbegebiet Steigwiesen/Ziegelei;
Bodensee Business Base bzw. Erweiterung EADS)
- Knotenpunktzählung 2008 (L
207/Gewerbegebiet, B 31/L207 (Dornierknoten)
- Veränderungen im Straßennetz
(niveaufreie Bahnüberquerung Salem; keine restriktiven Maßnahmen im Zuge der L
205 alt Markdorf -Bermatingen; Aktualisierung des
Straßennetzes in Friedrichshafen-Ost mit Messezubringer, B 30-neu
Friedrichshafen- Meckenbeuren; keine Verlängerung der OUMarkdorf
zur K 7743 in Planungsfall 1.2; Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in der Ortsdurchfahrt
L 207 Kluftern)
Diese Punkte dienten auch als
Grundlage zur Aktualisierung der Lärmuntersuchung. Zudem wurden die
Lärmauswirkungen des Neubaus der Ortsumfahrung Markdorf auf die
Ortsdurchfahrten von Stetten, Ittendorf, Markdorf,
Leimbach, Hepbach, Kluftern
und Lipbach im Zuge der B 33, L 205, L 257 und L 328
b untersucht.
In diesem Zusammenhang wurde auch
das Luftschadstoffgutachten aktualisiert. Zudem wurden weitere Prognosefälle in
die Betrachtung aufgenommen.
Die geänderten Planunterlagen (sowie
die ursprünglichen Planunterlagen) liegen in der Zeit von Montag, dem 27.
Juni 2011 bis einschließlich Dienstag,dem26. Juli 2011
im Technischen Rathaus, Charlottenstr. 12, 88045
Friedrichshafen, Stadtbauamt, 2. OG, Neubau Zimmer Nr. 2.39 während der Dienststunden
zur allgemeinen Einsicht aus.
1. Jeder kann bis spätestens zwei
Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich Dienstag,
09. August 2011,
- bei der Stadt Friedrichshafen,
Stadtbauamt, Charlottenstr. 12, 88045 Friedrichshafen,
Zimmer Nr. 3.24, oder
- beim Regierungspräsidium Tübingen,
Referat 24, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen Einwendungen gegen die
Planänderung schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss
innerhalb der Einwendungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß seiner
Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle
Einwendungen ausgeschlossen (§ 37 Abs. 9 des Straßengesetzes (StrG)).
Bei Einwendungen, die von mehr als
50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter
gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf
jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen,
Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.
Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen
werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird.
Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen
Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen
vorzunehmen, so können sie durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen
Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche
Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei
Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn
verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des
Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nichtöffentlich.
3. Durch Einsichtnahme in die
Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder
Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem
Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern
in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Über die Einwendungen wird nach
Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde in einem
Planfeststellungsbeschluss entschieden. Die Zustellung des
Planfeststellungsbeschlusses an die Einwender kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen
vorzunehmen sind.
6. Die o. g. Nummern gelten für die
Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des UVP-pflichtigen Bauvorhabens nach §§ 9 und 6 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. Der betroffenen
Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Weitere relevante Informationen sind erhältlich bzw. Äußerungen und Fragen
können eingereicht werden beim Regierungspräsidium Tübingen – Referat 24 -
Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen innerhalb der Einwendungsfrist. 7.
Vom Beginn der Auslegung des Planes an treten die Anbaubeschränkungen nach § 24
StrG und die Veränderungssperre nach § 26 StrG in Kraft.
Friedrichshafen, den 22.06.2011
In Vertretung
Dr.-Ing. Stefan Köhler, Erster
Bürgermeister