Bekanntmachung der Stadt Friedrichshafen

 

Planfeststellungsverfahren zur Verlegung der Bundesstraße B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen

 

Bauabschnitt II B (BA II B) Immenstaad - Waggershausen K 7739 in Friedrichshafen, Gemarkungen Friedrichshafen, Kluftern, Ailingen, Ettenkirch sowie Friedrichshafen Fluren 2, 6, 8 und 9

 

Das Regierungspräsidium Tübingen leitet auf Antrag der Straßenbauverwaltung für das genannte Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren ein.

 

Beschreibung der Maßnahme:

 

Die geplante zweibahnige B 31 schließt im Westen im Bereich der Lipbachquerung an die bestehende B 31 an, umfährt die Orte Fischbach (nördlich der Bahnlinie bis Hofen), Spaltenstein, Schnetzenhausen und Waggershausen jeweils nördlich und schließt im Osten über den bereits ausgebauten Knotenpunkt Colsmanstraße (K 7739) wieder an die B 31 an. Die Baustrecke beträgt 7,12 km.

 

An die neue B 31 sollen angeschlossen werden

 

  1. die alte B 31 in Richtung Fischbach (Anschluss Fischbach West)

 

  1. die Klufterner Straße (L 328 b) unmittelbar nördlich von Spaltenstein (Anschluss Kluftern) und

 

  1. die Sparbrucker Straße (L 328 b) über eine neue Straße, die den neuen Anschluss Schnetzenhausen nordwestlich von Sparbruck mit der Sparbrucker Straße (L 328 b) verbinden soll. Der Anschluss Schnetzenhausen soll nördlich von Sparbruck und östlich bzw. nördlich vom Schützenhaus Heiseloch liegen.

 

Die sonstigen betroffenen Straßen und Wege werden angepasst, verlegt und teilweise entlang der neuen B 31 geführt. Über-/Unterführungen sind geplant für

 

 

Die Länge der Anschlüsse kreuzender Straßen und Wege beträgt 4,45 km.

 

Im Bereich Waggershausen soll die B 31 neu in einem 600 m langen zweiröhrigen  Tunnel geführt werden. Die kreuzenden Straßen können dadurch in ihrer jetzigen Linienführung verbleiben (K 7740/Waggershauser Straße,Werthmannstraße und der der Hohlweg

 

Regenklär- und Rückhaltebecken sind geplant nördlich der Trasse im Bereich der Lipbachquerung sowie südlich  der Trasse im Bereich der Brunnisach sowie beim Sportgelände Schnetzenhausen und beim Mühlbach (östlich der Anschlussstelle Schnetzenhausen) nördlich der

Trasse.

 

Landschaftspflegerische Maßnahmen sind im beschriebenen Trassenbereich vorgesehen. Darüber hinaus sind insbesondere in folgenden Landschaftsräumen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geplant.

 

 

 

 

 

 

Die genannten Grundstücke sind ganz oder teilweise betroffen.

 

Von der Maßnahme sind auch Flächen betroffen, die nicht erworben werden sollen. Diese „vorübergehende Inanspruchnahmen“ sind im gesamten Trassenbereich auf einer Breite von bis zu 50 m vorgesehen.

 

Auch weiter entfernt sind folgende Flurstücke betroffen: 180, 185/2, 185/1 (südwestlich von Heiseloch) jeweils Gemarkung Friedrichshafen, Flur 6 und 98/3, 97, 96/1, 96/11, 17/1 (nördlich des geplanten Tunnels bei Waggershausen jeweils Gemarkung Friedrichshafen, Flur 9.

 

B)Die

 

liegen in der Zeit

 

Von Montag. den 26. 5. 2003. bis einschließlich Mittwoch den 25. 6. 2003.,. im Technischen Rathaus, Charlottenstr. 12, 88045 Friedrichshafen, 2. Stock, Neubau, Zimmer Nr. 2.37 während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus.

 

  1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich Mittwoch. den 9. 7. 2003

 

·        bei der Stadt Friedrichshafen, Stadt bau amt, Charlottenstr. 12, 88045 Friedrichshafen, Technisches Rathaus, 3. Stock, Neubau Zimmer Nr. 3.24 oder .

·        beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss innerhalb der Einwendungungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 17 Bundesfernstraßengesetz, FStrG).

 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Farm vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

 

  1. Rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem Termin erörtert werden, der ggf. noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert  benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevöllmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

 

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

  1. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

  1. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

  1. Die Nummern 1,2, 3und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltveträglichkeitsprüfung entsprechend.

 

  1. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

 

Bürgermeisteramt

In Vertretung

Hornung, Erster Bürgermeister