Friedrichshafen

B31Dossier Verkehr

Kaum ein echter Hebel gegen B 31-Pläne

Bei einem großen Straßenbau-Vorhaben gibt es massive Eingriffe in die Natur und auch in die Rechte von betroffenen Grundeigentümern. Bei der Planung einer Straße wie der B 31-Umfahrung von Friedrichshafen müssen die Planer entscheiden, wie den jeweiligen Interessen von Betroffenen am Besten genügt werden kann. Es gilt abzuwägen, beispielsweise welche Qualität die Ausgleichsflächen für betroffene Landwirte haben müssen oder wie die Eingriffe in die Natur ausgeglichen werden können – dies alles auf der Basis gesetzlicher Regeln. Im Rahmen des Verfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss für die B 31-neu vor dem fünften Senat des Mannheimer Verwaltungsgerichtshofs (VGH) ging es Anfang dieser Woche im Graf-Zeppelin-Haus darum, ob das Vorgehen des Regierungspräsidiums (RP) Tübingen in diesem Fall korrekt war.

Mit im Wesentlichen drei Strategien versuchten die Anwälte der Kläger den Planfeststellungsbeschluss auszuhebeln. Kritisiert wurde zum einen die Zahlen-Basis, aufgrund der die Belastung der neuen Straße und damit die Zahl der Fahrspuren berechnet wurden. Zum anderen wurde ins Feld geführt, dass die Einschränkungen für Grundbesitzer nicht richtig gewichtet wurden. Und schließlich ging es um die Frage, ob dem Naturschutz entsprochen wurde. Wäre auch nur eine Strategie von nachhaltigem Erfolg gekrönt, sprich könnte den Planern ein schwerwiegender Fehler nachgewiesen werden, wäre die Planung als Ganzes in Gefahr, was einem jahrelangen weiteren Stillstand gleichkäme. Denn ohne Planfeststellungsbeschluss, der einer Baugenehmigung für einen Häuslebauer gleichkommt, gibt es keine Freigabe für die Bauarbeiten.

Für die Planer des RPs wie für die Kläger war die zweitägige Verhandlung von entscheidender Bedeutung. Denn sollten die Verwaltungsrichter befinden, dass es schwerwiegende Abwägungs- oder Planungsfehler gab, dann stünden die Planer quasi vor dem Nichts. Und erst dann gibt es für die Kläger und damit die Bürgerinitiative „Pro Kluftern“ eine Chance, dass die Planung noch geändert wird. Vor allem der Verkehrsknoten bei Efrizweiler ist der Bürgerinitiative ein Dorn im Auge, weil dadurch der Verkehr durch Kluftern in Richtung Markdorf gelenkt wird.

Kaum Ansatzpunkte, den Planfeststellungsbeschluss ins Wanken zu bringen, gab es in der Frage, ob die klagenden Landwirte ausreichend geeignete Ausgleichsflächen angeboten bekommen haben. In diesem Zusammenhang ging es auch um die Frage, ob die Einschränkungen, die die Bauern durch die Folgen des Straßenbaus hinnehmen müssen, diese in ihrer Existenz gefährden. Nur in einem Fall gab es keine abschließende Annäherung der Parteien. In diesem Fall wird der fünfte Senat in seinem Urteil zu klären haben, ob den Interessen des Landwirts genügend entsprochen wurde. Petra Stark als Verhandlungsführerin des RPs war um einen für den klagenden Obstbauern akzeptablen Ausgleich bemüht, dies nahmen die Richter aus Friedrichshafen mit nach Mannheim. Alle Lärmschutz-Fragen konnten geklärt werden – hier blieb kein Hebel gegen den Planfeststellungsbeschluss. Auch die unterschiedlichen Berechnungsmodelle der Gutachter von RP und Klägern für die Verkehrsbelastung brachten keine echten Angriffspunkte.

So blieb das europäische Naturschutz-Recht als letzter möglicher, erfolgversprechender Hebel. Ein Biotop für die unter Schutz stehende Bachmuschel war die rechtliche Basis. Doch die Gutachter beider Seiten waren sich im Grunde einig, dass es trotz B 31-Umgehung auch in Zukunft im Mühlbach noch tausende Muscheln geben wird. Welches Gewicht die Richter den Muscheln zu sprechen, werden wir Ende kommender Woche wissen, wenn der Tenor des Urteils des fünften Senats des VGH bekannt gegeben werden soll.